Kann Noni-Saft der Gesundheit schaden?
Durch neue Studien drängt sich die Frage auf, ob Noni-Saft akute Leberentzündung verursachen kann. Experten meinten bisher, drei Dezi pro Tag seien unbedenklich.
Noni-Saft wird aus der indischen Maulbeere gewonnen. In einigen Regionen, in denen die Pflanze heimisch ist, werden bestimmte Pflanzenteile
traditionell als Heilmittel verwendet. In der Europäischen Union gelten Noni-Säfte als
neuartige Lebensmittel. Ihre Vermarktung bedarf einer Genehmigung durch die Europäische
Kommission. Diese wurde für den Erstanbieter unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten 2003
erteilt.
Zuvor hatte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der Kommission geprüft,
ob von Noni-Saft gesundheitliche Risiken ausgehen können. Das Gremium gelangte zu der
Auffassung, dass negative gesundheitliche Wirkungen bei einem Verzehr in den vom Antragsteller
empfohlenen Mengen nicht zu erwarten seien (30 ml pro Tag).
Gleichzeitig wies der Ausschuss
darauf hin, dass besondere gesundheitsfördernde Wirkungen, die über die von anderen
Fruchtsäften hinausgehen, wissenschaftlich nicht belegt sind. Im Übrigen ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden
Aussagen zu bewerben, z.B. durch Angabe von Wirkungen, die das Lebensmittel nicht
besitzt. Darüber hinaus sind von wenigen Ausnahmen abgesehen keine Aussagen zulässig, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuschreiben.
Neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen werfen nun die Frage auf, ob Noni-Saft akute
Leberentzündungen verursachen könnte.
Ein Fall wurde aus Deutschland gemeldet. Derzeit prüft das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), ob eine Neubewertung des gesundheitlichen Risikos von Noni-Säften erforderlich
ist.
In der EU ist bisher nur der Saft der Noni-Frucht zugelassen. Jedoch werden über das Internet
auch andere Noni-Produkte wie Kapseln, Tees oder Extrakte angeboten. Diese Produkte
sind weder amtlicherseits gesundheitlich bewertet noch von der Kommission zugelassen
worden. (Medienmitteilung BFR)
Praxis in der Schweiz
Das BAG hat nun eine Stellungsnahme zu dieser Praxis herausgegeben, in der dieser Saft als normaler Fruchtsaft betrachtet wird (Art. 231 234 LMV) und in welcher auch klar festgehalten wird, dass Heilanpreisungen gemäss Schweizerischem Gesetz nicht zulässig sind (Art. 19 LMV). Das BAG lehnt sich damit an die Aussagen der Europäischen Kommission (EU) an, die Noni-Saft im Juni 2003 als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt hat. (Quelle: foodnews)