09.11.2023
Lebensmitteldeutsch
Manuel Fischer über Deklarationshindernisse bei Vor- und anderen Verpackungen.
Manuel Fischer.
Hier ist nicht der Ort, über Sinn oder Unsinn des lebensmittelrechtlichen Grossmanövers «Largo» zu diskutieren. Man muss allen involvierten Parteien im Anhörungsprozess Engagement und Sorgfalt attestieren, wenn es darum ging, sachliche Fehler auszumerzen. Allerdings erstaunt, wenn Begriffe im 2000-Seiten-Verordnungspaket vorkommen, die nicht stimmig anmuten. Beim Studium der Verordnungsentwürfe sowie der grossen Sammlung der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren fällt mir auf, wie das manchmal seltsame Branchen-Vokabular und das Behördendeutsch sich gegenseitig beeinflussen. Da wird zwar «Verpflegungsbetriebe» zu «Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung» präzisiert. Im gleichen Absatz des Änderungsvorschlags ist aber von Lebensmitteln die Rede, die für «Endkonsumenten» bestimmt seien! Als hungriges Subjekt kann ich das Lebensmittel aber nur ein einziges Mal konsumieren. Auch an der «Verpackung» kann man sich sprachlich verheddern. In der Branche beliebt ist der Ausdruck vorverpackte Lebensmittel; Artikel 4 der LMV: «Die obligatorischen Angaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung [...] angebracht sein.» In der Lagerlostik ist mit «Vorverpackung» in der Regel die Verpackung des Lieferanten gemeint. Zwecks schnellerer Stapelmöglichkeit und Bestandsaufnahme umfasst die bequeme Versandeinheit mehrere Einheiten. Nur: Wenn das Lebensmittelrecht von «Vorverpackung» spricht, meint es in der Regel eben solche Einheiten, welche das zu konsumierende Gut vor Verderb oder Beschädigung schützen. Obligatorische Kennzeichnungen sind auf solche aufzubringen. Was ist, wenn diese zu klein oder nicht vorhanden sind? Dann seien «Mehrfachpackungen» oder «Behälter» zu be-schriften. Alles (un)klar? textfarm.ch
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