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Kennzeichnungspflicht: «Von der Erde»

Die Durchführungsverordnung zur Angabe der Herkunft der primären Zutat lässt noch viele Fragen offen. Für die Schweiz zentral ist, ob schon die reine Produktionslands­angabe die Kennzeichnungspflicht auslöst oder nicht.

Die EU-Durchführungsverordnung hat bezüglich Herkunftsangaben für primäre Zutaten eine sehr large Regelung. Wie Schweizer Firmen unter dem schärferen Schweizer Recht konkret damit umgehen können, ist derzeit unklar.

Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der LMIV hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels erlassen. Die Durchführungsverordnung gilt nun definitiv ab dem 1. April 2020. Sie regelt die Art und Weise, wie die Angabe der Herkunft der sogenannt primären Zutat in der EU in Zukunft gehandhabt werden muss. Gemäss Art. 26 Abs. 3 der LMIV ist der Herkunftsort der primären Zutat eines Lebensmittels anzugeben, wenn der Herkunftsort des Lebensmittels angegeben wird und dieser nicht mit dem dem Herkunftsort der primären Zutat übereinstimmt. Primäre Zutaten sind dabei diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50% dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmässige Angabe vorgeschrieben ist (Art. 2 Ziff. 2 lit. q LMIV). EU-Regelung sehr offen Die nun erlassene Durchführungsverordnung regelt insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts. Diese kann unter Bezugnahme auf ein konkretes geografisches Gebiet erfolgen, wobei auch die Bezeichnungen «EU», «Nicht-EU» oder sogar «EU und Nicht-EU» möglich sind. Letzteres entspricht im Endeffekt der Kennzeichnung «von der Erde» und beschränkt sich damit auf die Aussage, dass die Herkunft des Endproduktes und der Zutat auseinanderfallen. Dies kann auch mit folgender Erklärung geschehen, welche die Durchführungsverordnung vorsieht: (Bezeichnung der primären Zutat) stammt nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsorts des Lebensmittels)». Im Gegensatz zum Schweizer Recht, welches die Kennzeichnung der Herkunft von Rohstoffen auf das konkrete Land genau verlangt, und damit aus unserer Optik deutlich übers Ziel hinausschiesst, anerkennt die EU also, dass zum Beispiel aufgrund saisonal wechselnder Beschaffungsländer auch mit mehreren Ländern oder Regionen gearbeitet werden können muss. Mit der Möglichkeit der Angabe «EU und Nicht-EU» geht sie aber wohl zu weit, was denn auch von den Konsumentenschutzorganisationen in der EU scharf kritisiert wurde. Ausweichen auf die Herstelleradresse Für die Schweizer Hersteller von Lebensmitteln zentral wird die konkrete Auslegung der auslösen-den Tatbestände sein. Die fial hat über die Bundesbehörden bei der EU-Kommission interveniert und verlangt, dass die in der Schweiz obligatorisch anzubringende Produktionslandsabgabe nicht als Auslösetatbestand für die zwingende Herkunftsdeklaration der primären Zutat angesehen wird. Aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnung lässt sich leider kein Rückschluss auf die Beantwortung dieser Frage ziehen; man wird auf die die Auslegungsleitlinien der EU warten müssen. Erste Branchenpublikationen sehen die Ausnahme allerdings ausdrücklich vor. So zum Beispiel die «sectoral guidelines for voluntary origin labelling» der European Dairy Association, welche ausdrücklich vorsehen, dass «Mandatory indications in specific cases, as sometimes foreseen by third countries (often called «made in» or equivalent statements such as «produced in»)» nicht als freiwillige Angabe der Herkunft gelten, welche die verpflichtende Herkunftskennzeichnung für die primäre Zutat auslösen würden. Es bleibt zu hoffen, dass diese sinnvolle Regelung auch in die Auslegungsleitlinien der EU übernommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Schweizer Lebensmittelhersteller, um der obligatorischen Kennzeichnung der primären Zutat für alle Schweizer Produkte zu entgehen, in Zukunft auf die Angabe des Produktionslandes verzichten und dieses mit der Angabe der Herstelleradresse substituieren. Dies ist gemäss der Schweizer LIV möglich. Gemäss Art. 2 Ziff. 2 lit. g der europäischen LMIV gelten der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf der Etikette nicht als Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Mit diesem Workaround liesse sich die Situation zur Not retten, falls die Auslegungsleitlinien hier keine Klärung mit sich bringen. Allerdings zu Lasten des Schweizer Konsumenten, der sich an die Produktionslandsangabe gewöhnt hat. *Dr. Lorenz Hirt, Co-Geschäftsführer fial und Partner bei Markwalder Emmenegger Rechtsanwälte

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