Lebensmittel-Geschmack kann nicht geschützt werden
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschmack von Lebensmitteln nicht urheberrechtlich geschützt werden kann. Im konkreten Fall ging es um Frischkäse.
Der Geschmack eines Lebensmittels kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht urheberrechtlich geschützt werden. Geschmack könne nicht als «Werk» eingestuft werden, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag.
Das sei für den Schutz des Urheberrechts jedoch notwendig. Hintergrund ist ein Streit um Frischkäse in den Niederlanden. Der Hersteller Levola hielt seinen «Heksenkaas» für einzigartig – bis der Konkurrent Smilde 2014 seinen «Witte Wievenkaas» auf den Markt brachte, der nach Ansicht von Levola genauso schmeckt.
Das Unternehmen sah darin eine Verletzung seiner Rechte am Geschmack des Frischkäses und forderte seinen Konkurrenten auf, Herstellung und Verkauf des «Witte Wievenkaas» zu unterlassen. Das zuständige niederländische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob Geschmack nach EU-Recht urheberrechtlich geschützt werden kann.
Geschmack lässt sich nicht präzise beurteilen
Die Richter betonten nun, dass der Schutz des Urheberrechts «sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte» erstrecke. Die Einstufung als «Werk» verlange eine eigene geistige Schöpfung.
Lebensmittel erfüllen diese Kriterien nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht. Anders als bei Literatur, Kunst, Filmen oder Musik sei Geschmack nicht präzise und objektiv zu beurteilen. Der Geschmackssinn eines Menschen sei subjektiv und hänge auch vom Alter oder von Gewohnheiten ab, hiess es weiter. Ausserdem könne er sich verändern. Über den konkreten Fall muss nach dem Urteil des EU-Gerichts jetzt das niederländische Gericht entscheiden.