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Bioregeln: Was 2019 ändert

Per Anfang 2019 gibt es wieder eine Reihe von Änderungen bei den Bioreglementen. Hier die wichtigsten Neuerungen für die Verarbeitung von Biolebensmitteln.

Roland Wyss-Aerni. Wie jedes Jahr hat die Bio Suisse für das neue Jahr ihr Bioregelwerk aktualisiert und die Regeln für Anbau, Tierhaltung, Verarbeitung, Handel und Importbestimmungen weiterentwickelt und angepasst. Daneben gibt es auch Anpassungen auf Verordnungsebene: Die Übergangsfrist für den Einsatz von Carnabauwachs (E 903) aus nichtbiologischen Rohstoffen und für Pflanzenöle aus nichtbiologischer Produktion wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Der Grund dafür ist, dass die Verfügbarkeit dieser Verarbeitungshilfsstoffe auf dem Schweizer Markt noch eingeschränkt ist. Eine weitere Verlängerung der Frist ist nicht vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen diese Stoffe nur noch in biologischer Qualität eingesetzt werden. Knospe-Auszeichnung für Nahrungsergänzungen und Babynahrung Auf der Ebene der Bio Suisse Richtlinien gibt es folgende Änderungen: Nahrungsergänzungsmittel und Säuglingsanfangsnahrung und F0lgenahrung dürfen neu mit der Bio Suisse Vollknospe ausgezeichnet werden. Produktspezifische Weisungen werden in der Richtlinien-Ausgabe 2020 definiert. An die neue Lebensmittelgesetzgebung angepasst werden die Regeln zur Herkunft der Rohstoffe. Schweizer Zutaten können aktiv ausgelobt werden, geografische Räume wie Europa fallen Weg und die 10-Prozent-Regelung wird aufgehoben. Die Herkunft der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs muss neu in folgenden Fällen deklariert werden: Bei pflanzlichen Zutaten 50 Prozent oder höher, bei Eiern und Honig 10 Prozent oder höher, bei Milchprodukten, Fleisch und Monoprodukten immer. Für bereits gedruckte Etiketten gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020. Bei verarbeiteten Fleischerzeugnissen ist die Tiefkühlung nicht mehr begrenzt. Beim Verkauf muss die Deklaration mit der Angabe «aufgetaut» erfolgen. Mit der Erweiterung sollen die stark saisonalen Schwankungen der Fleischproduktion ausgeglichen und der Fleischmarkt stabilisiert werden können. Mehlwürmer, Grillen und Heuschrecken, die neu für die Lebensmittelverarbeitung zugelassen sind, werden mit Vorgaben zur Verarbeitung neu aufgenommen. Bei gekochten Eiprodukten ist Ammoniumhydroxid neu als Hilfsstoff für Überzugsmittel zugelassen, analog zur Bioverordnung. Bei Gewürzen ist Siliziumdioxid nicht mehr als Antiklumpmittel zugelassen. Der Stoff wurde in Bezug auf Nanopartikel verschiedentlich kritisiert. Bei pflanzlichen Fetten und Ölen werden verschiedene Regelungen angepasst mit dem Ziel, möglichst hochwertiges und nachhaltiges Palmöl zu importieren und zu verarbeiten. Die Zusatzstoffe Natriumhydroxid (E 524, ein Säureregulator), Zitronensäure (E 330, Säuerungsmittel) und Invertase (E 1103, Feuchthaltemittel) sind neu zugelassen. Sie waren bereits bewilligt, wurden aber im neuen Kapitel Süsswaren ab 2018 noch nicht aufgeführt. Änderungen bei Demeter Im biodynamischen Landbau – Demeter - können neu Ausnahmebewilligungen für Flugtransporte von Tee und Kräutern erteilt werden. Die Extrusion wird neu unterteilt in «formende» und «modifizierte» Extrusion. Die «formende» (z.B. schonende Pasta-Herstellung) ist erlaubt, die «modifizierende» Heissextrusion nicht. Randensaft und -pulver sind neu für die Herstellung von röteren Fleischprodukten zugelassen. Käselaib-Etiketten dürfen neu nur mit Klebstoffen bestehend aus Lebensmitteln (z.B. Gelatine, Kasein) geklebt werden. Beim Wein dürfen die Tanks neu mit Weinsäure behandelt werden und das Demeter-Logo darf neu auch auf der Vorderseit von Weinflaschen platziert werden. Beim Bier sollen auch Spezialitätenbiere möglich sein: Neu können auch Früchte, Kräuter und Gewürze als Zutaten verwendet werden. Bei der zweiten Gärung ist ein höherer Zuckerzusatz erlaubt. Die vollständigen Informationen sind auf www.bio-suisse.ch/de/richtlinienweisungen.php zu finden. Infos zur Kennzeichnung: tinyurl.com/Bio-Kennz-2019 roland.wyss@rubmedia.ch

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