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Geschützte geografische Angabe für Absinth aufgehoben

Das Bundesverwaltungsgericht hat die geschützte geografische Angabe (GGA) «Absinthe Val-de-Travers» aufgehoben. Kleine Hersteller legten gegen die GGA Beschwerde ein.

(Symbolbild Pixabay)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewilligte im Februar 2017 ein Gesuch der Berufsvereinigung der Neuenburger Absinth-Produzenten um Eintragung der geschützten Angabe. Rügen der Vereinigung der Absinth-Destillateure aus dem Val-de-Travers und 14 ihrer Mitglieder wies das BLW zuvor ab.
Diese reichten deshalb beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Das Gericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Bundesamt die Rügen der Beschwerdeführer nochmals prüfen muss. Zentral ist dabei die Frage der Anzahl der Absinth-Produzenten und das von ihnen erzeugte Volumen.
Gemäss Bundesverwaltungsgericht kann ein Antrag auf eine geschützte geografische Angabe nur von einer Gruppe gestellt werden, die mindestens 60 Prozent der Hersteller und die Hälfte des erzeugten Volumens des Produkts repräsentiert. Der Begriff «Produzenten» umfasst auch Verarbeiter.
Brennen allein reicht nicht
Die Neuenburger Berufsvereinigung umfasst 18 professionelle Brennereien - von total 29 - und damit 62 Prozent der Produzenten. Das Bundesamt ging deshalb davon aus, dass die Vereinigung als repräsentative Vereinigung gelte, wie es das Gesetz verlangt.
Laut Bundesverwaltungsgericht spielt die Destillation zwar eine entscheidende Rolle bei der Absinth-Herstellung. Allerdings seien auch andere Produktionsschritte, wie sie im Pflichtenheft der geschützten geografischen Bezeichnung festgehalten sind, wichtig.
Deshalb könnten bei der zu erzielenden Quote für ein Gesuch um eine geschützte geografische Angabe nicht nur die Brennereien berücksichtigt werden. Es gebe Hersteller, die ihren Absinth von einer nahegelegenen Destillerie brennen liessen und ihn anschliessend verkauften. Diese seien ebenfalls mitzurechnen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-497/2019 vom 2.6.2021).

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