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Keine kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Wein aus Champagne VD

Der Versuch des Kantons Waadt, eine Ursprungsbezeichnung für die Weine der Gemeinde Champagne VD anerkennen zu lassen, ist vor dem Bundesgericht gescheitert.

(zVg youtube)

Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil eine Kantonsregierung nicht befugt ist, gegen einen Entscheid ihres eigenen Kantonsgerichts vorzugehen.
Anfang 2021 änderte der Waadtländer Staatsrat das Weinreglement des Kantons, um eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) "Gemeinde Champagne" zu schaffen. Diese sollte nicht schäumenden Weissweinen vorbehalten sein, die aus Trauben der Rebsorte Chasselas gewonnen und auf dem Gebiet der Gemeinde geerntet werden.
Diese Entscheidung wurde vom "Comité interprofessionnel du vin de Champagne" und einem Importeur vor dem Waadtländer Kantonsgericht angefochten. Sie betonten, die neue KUB sei nicht mit dem bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbar. Dieses gewähre einen ausschliesslichen Schutz für die Herkunft aus der französischen Champagne.
Am 1. April 2021 gab das Waadtländer Verfassungsgericht den Franzosen Recht und hob die strittige Bestimmung auf. Der Staatsrat des Kantons Waadt legte gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde ein.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es erinnert daran, dass nur aussergewöhnliche Umstände eine Abweichung vom Grundsatz erlauben würden, wonach eine Kantonsregierung einen Entscheid ihres eigenen Kantonsgerichts beim Bundesgericht anfechten könne. Solche Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (Urteil 2C_381/2021 vom 15.3.2022)

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