Quelle: zVg
Bereits bei der Einreichung des Gesuchs Ende 2018 erteilte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine vorläufige Ablehnung, die mit einem Entscheid vom 27. Juli 2023 bestätigt wurde. Es begründete seine Haltung mit der «zutiefst abwertenden und rassistischen» Bedeutung des Begriffs «Bimbo» für dunkelhäutige Menschen.
In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte die Grupo Bimbo S.A.B. hauptsächlich geltend, Bimbo sei gemäss seiner Bedeutung «Kleinkind» in der italienischen Sprache zu verstehen. Zudem stehe das Wort durch den Zusatz «QSR» für Quick Service Restaurant in einem Kontext, der jede rassistische Anspielung ausschliesse.
Diese Argumente haben die Richter in St. Gallen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zurückgewiesen. Sie erinnern daran, dass die Frage anhand des durchschnittlichen Verständnisses beurteilt werden müsse. Nicht relevant sei die Absicht, mit der das strittige Wort von der Beschwerdeführerin verwendet werde.
Wörterbuch und Strafverfahren
Das Gericht hält fest, dass mehrere deutsche Wörterbücher das Wort «Bimbo» als «stark diskriminierende Beschimpfung von Menschen mit dunkler Hautfarbe» definieren. Eine Untersuchung im Auftrag der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus habe gezeigt, dass nach einer Verwendung des Begriffs als Beleidigung Strafverfahren eingeleitet wurden.
Verworfen hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Argument, wonach die Marke seit Jahrzehnten problemlos verwendet werde. Es betont, dass sich Sensibilitäten weiterentwickeln würden, was je nach Land und Epoche unterschiedliche Praktiken rechtfertige. So sei die Marke «Bimbo» in der Vergangenheit in der Schweiz unter anderem für Outdoor-Spiele oder Teddybären eingetragen gewesen.
Neben der italienischen Bedeutung von «Bimbo» haben sich die Richter auch mit der sexistischen Bedeutung des Wortes im Französischen befasst. Dort wird das Wort abwertend für eine Frau mit grossen Brüsten verwendet. Sie sind zum Schluss gelangt, dass der Begriff in den beiden Sprachregionen nicht die gleiche rassistische Konnotation hat. Dies mache ihn jedoch nicht zulässiger.
Schliesslich sei die Abkürzung «QSR» ausserhalb der Gastronomie nicht explizit genug, um den rassistischen Charakter von «Bimbo» bei der deutschsprachigen Bevölkerung auszulöschen.
Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-4934/2023 vom 7.5.2024)