Das Bundesgericht erinnert daran, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig sind, wenn sie in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel aufgeführt sind.
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Bei einer Kontrolle stellte die zuständige Behörde des Kantons Waadt mehrere Mängel bei der Kennzeichnung des Produkts fest, das in 60-Gramm-Beuteln verpackt war. Es wies den Händler darauf hin, dass es sich bei der Angabe «Energy Boost» um eine «gesundheitsbezogene Angabe» handle, die gegen das Lebensmittelgesetz verstosse. Die Behörde forderte das Unternehmen auf, seine Kennzeichnung nach aufgebrauchtem Lagerbestand zu korrigieren.
Das Bundesgericht hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil die Position der Behörde bestätigt. Es erinnert daran, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig sind, wenn sie in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel aufgeführt sind.
Energie und Koffein
Im vorliegenden Fall sieht die Verordnung keine Angaben zum von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkt vor, das hauptsächlich Tee und Mate enthält. Die Verordnung sieht konkrete Hinweise für Produkte mit Koffein vor: Ab 75 Milligramm pro Portion kann auf dem Etikett auf eine Verbesserung der Konzentration oder der Leistung hingewiesen, aber es muss auch ein Warnhinweis für schwangere Frauen und Kinder gemacht werden.
Für Fertiggetränke mit einem Koffein-Gehalt von mehr als 150 Milligramm pro Liter oder sogar 150 Milligramm pro Deziliter sieht die Verordnung vor, dass sie beispielsweise als «koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk» oder «Energy Drink» bezeichnet werden dürfen. Auf der Verpackung muss jedoch zwingend angegeben werden, dass sie in Massen zu konsumieren sind.
Da der in Beuteln vertriebene Mate-Tee kein Koffein enthält und nicht trinkfertig ist, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Bestimmungen über Energydrinks berufen, schreibt das Bundesgericht. (Urteil 2C_136/2024 vom 13.9.2024)