Inhaber eines Pizzalieferdienst wegen Hygienemängeln verurteilt
Hat der Inhaber eines Pizzalieferdienstes im Bezirk Aarau kalte Füsse bekommen? Er erschien nicht vor Gericht.
Quelle: zVg
Eine Pizza von diesem Pizza-Lieferdienst und Take Away in der Region Aarau möchte man lieber nicht verspeisen. Was dem 29-jährigen Inhaber vorgeworfen wird, kann einem schon beim Lesen der Anklageschrift – mehrfache Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz – den Appetit gehörig verderben.
An drei Inspektionen durch das Amt für Verbraucherschutz Aargau zwischen August 2024 und Januar 2025 traten gröbere Mängel zutage. Dabei wurde festgestellt, dass statt dem deklarierten Parmesankäse Grano Padano verwendet wurde, statt Feta- war es Hirtenkäse. Für das Amt für Verbraucherschutz wichtig, für den Endkonsumenten wahrscheinlich vergleichsweise wenig schlimm.
Viel gravierender: Der Thon enthielt das 330-Fache der erlaubten Zahl an Enterobakterien, die schwarzen Oliven 57-mal zu viel von diesen Darmkeimen. Der Mais enthielt die 120-fache Menge an aeroben mesophilen Keimen - das sind Hygiene-Indikatoren. Auch geschnittener Schinken und vorgekochtes Gemüse erfüllten die rechtlichen Vorgaben nicht, wie die mikrobiologischen Untersuchungen belegen.
Abgelaufener Schinken, leere Papiertuchspender
Dazu kommen betriebliche Mängel wie ein fehlendes Selbstkontrollkonzept, seit Wochen nicht dokumentierte Temperaturkontrollen der Kühl- und Tiefkühlgeräte, fehlende Wareneingangskontrolle, fehlende schriftliche Herkunftsangaben von Fleisch und Backwaren. Drei Packungen Schinken hatten das Verbrauchsdatum überschritten.
Verstaubt und schimmlig war gemäss Strafbefehl überdies das Ventilatorschutzgitter im Kühlraum. Dazu waren bei der Inspektion die Handpapiertuchspender in der Küche und der Personaltoilette leer, «womit ein hygienisches Abtrocknen der Hände durch das Personal nicht möglich war». Auch die Silikondichtungen waren schmutzig und schimmelig; in den Ecken lagen Lebensmittelresten.
Wer nicht antritt, akzeptiert den Strafbefehl
Der Inhaber des Unternehmens hatte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft angefochten, weshalb für Montag eine Verhandlung am Bezirksgericht Aarau anberaumt war. Nur: Der Beschuldigte erschien nicht. Gerichtspräsident Reto Leiser sagt, ein unentschuldigtes Nichterscheinen komme einem Rückzug der Beschwerde gegen den Strafbefehl gleich. Das heisst: Die Busse von 4000 Franken und die Strafbefehlsgebühr von 700 Franken werden fällig.
Der Abschreibungsbeschluss des Gerichtspräsidenten sei aber – was sehr selten vorkomme – mittels Beschwerde anfechtbar. Pikant: Der ursprüngliche Anwalt des Beschuldigten hat sich von seinem Mandanten getrennt, weil er, so Reto Leiser, das Verfahren für «ziemlich aussichtslos» gehalten habe.