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Bund genehmigt 58 Swissness-Ausnahmen

Für die Umsetzung der Swissness-Gesetzgebung ab 2017 wurden fast 80 Ausnahme-Gesuche eingereicht für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge vorhanden sind. Der Bund hat 58 davon gutgeheissen.

Mit den Swissness-Regeln dürfen Lebensmittel ab kommendem Jahr nur noch dann als schweizerisch angepriesen werden, wenn mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Das gilt jedoch nicht für alle Rohstoffe. Gemäss dem Swissness-Gesetz gelten Ausnahmen für Rohstoffe, die es in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge gibt, beispielsweise Kokosnüsse und Wassermelonen. Ausnahmen gelten zudem für Rohstoffe, die temporär nicht verfügbar oder für bestimmte Verwendungszwecke nicht verfügbar sind. Solche Rohstoffe werden bei der Berechnung der Mindestanteile nicht mitgezählt. Vorläufig gilt das für insgesamt 58 Rohstoffe, wie das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am 21. November mitteilte. 42 Ausnahmen betreffen temporär nicht verfügbare Rohstoffe und 16 solche, die für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbar sind. Bewilligt hat das WBF zum Beispiel Ausnahmen für Eipulver, Gelatine, Kartoffelstärke, Himbeerpüree, Laktose, Käsepulver und Industriewein in Fertigfondue. Diese gelten als temporär nicht verfügbar. Honig zur industriellen Verarbeitung in Lebensmitteln, Molkenprotein für fermentierte Proteindrinks und Weichweizen mit hohem Proteingehalt für Tiefkühlbackwaren gehören zur Kategorie "für bestimmte Verwendungszwecke nicht verfügbar". Insgesamt waren 81 Begehren für Ausnahmen eingereicht worden. 71 wurden gutgeheissen. Alle Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen einer periodischen Überprüfung. Beurteilt wurden die Gesuche von einer Koordinationsgruppe aus Vertretern der Lebensmittelindustrie, der Landwirtschaft und der Konsumentenorganisationen, wie das WBF schreibt. sda

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