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Herkunft von Brot muss im Offenverkauf angeschrieben werden

Ab dem 1. Februar 2024 gelten in der Schweiz neue Regeln im Lebensmittelrecht. So müssen Verkaufsstellen die Herkunft von Backwaren im Offenverkauf künftig schriftlich angeben. Weiter führt der Bund Höchstwerte für Rückstände von PFAS-Chemikalien in Lebensmitteln ein.

Ab dem 1. Februar müssen Verkaufsstellen das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf schriftlich anstatt nur mündlich angeben.

Quelle: Symbolbild Pixabay

Die Revision des Lebensmittelrechts (Paket Stretto 4) betrifft 25 Verordnungen. Die Revision stärke den Gesundheits- und Täuschungsschutz und halte die Schweizer Gesetzgebung auf dem gleichen Niveau wie in der EU, schreibt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Mitteilung. Folgende Änderungen treten am 1. Februar 2024 in Kraft.
Herkunft von Gipfeli und Berliner im Offenverkauf deklarieren
Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen besser erkennen, wo offen verkaufte Brote und Feinbackwaren produziert werden. Deshalb müssen Bäckereien, Restaurants und der Detailhandel das Produktionsland künftig schriftlich anstatt nur mündlich angeben.
Höchstwerte für PFAS in Fleisch, Fisch und Eiern
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) sind eine Gruppe von schwer abbaubaren Chemikalien. Über die breite Verwendung, etwa in Kunststoffen, Regenbekleidung oder Feuerlöschschaum, können sie in die Umwelt und dadurch in die Nahrungskette gelangen. Mit der Revision des Lebensmittelrechts führt der Bund Höchstwerte für PFAS-Rückstände in Lebensmitteln ein. Sie entsprechen den Höchstwerten in der EU und gelten für Eier, Fleisch, bestimmte Fischarten, Krebstiere und Muscheln.
Food Waste bekämpfen
Die Revision schafft überdies einen rechtlichen Rahmen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel. Damit erhalten Herstellerinnen und Detailhändler klare Vorgaben, welche Massnahmen sie treffen müssen, bevor sie Nahrungsmittel spenden oder an gemeinnützige Organisationen weitergeben können. Die Konsumenten werden dadurch geschützt und die Rechtssicherheit trägt dazu bei, die Menge verschwendeter Lebensmittel weiter zu senken.
Praxisnahe Regelung für Hof- und Weidetötungen
Seit 2020 ist es in der Schweiz möglich, Tiere zur Fleischgewinnung auf dem heimischen Hof oder der Weide zu töten. Aus Gründen der Lebensmittelhygiene müssen sie nach dem Tod innert 45 Minuten in einen Schlachtbetrieb transportiert und ausgenommen werden. Dieser Zeitraum wird auf 90 Minuten ausgedehnt. Auch mit dieser Zeitspanne ist die Lebensmittelsicherheit gewährleistet. Hof- und Weidetötungen werden aber erleichtert, da für die Schlachtung mehr Zeit bleibt. Aus Sicht des Tierschutzes ist dies zu begrüssen, schreibt das BLV in seiner Mitteilung. Denn die Tiere verbleiben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung, was weniger Stress bedeutet.

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