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Zum Hier essen oder zum Mitnehmen?

Wer kennt sie nicht, die Frage, ob die bestellten Lebens­mittel zum Hieressen oder zum Mitnehmen seien? Die Antwort hat wesentlichen Einfluss auf die Bundeseinnahmen und oftmals auch auf den Verdienst des Anbieters.

Ob das Menü im Lokal gegessen oder mitgenommen wird, entscheidet über den Mehrwertsteuersatz. (Bild zvg/SV Group)

Das Mehrwertsteuergesetz, Artikel 25, Absatz 3 besagt, dass auf Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, grundsätzlich der MWST- Normalsatz von zurzeit 7,7% gelte. Als gastgewerbliche Leistungen gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält (Sitz- oder Stehgelegenheiten). Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen (Lieferschein, Rechnungen, Quittungen) zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind. Während bei Take-away die Abgrenzung zwischen dem normalen und dem reduzierten Satz demnach relativ einfach vorzunehmen ist, ist dies insbesondere beim Catering schwieriger. Solange ein Caterer die Nahrungsmittel nur zur Bewahrung konsumbe­reiter Nahrungsmittel warm hält, gilt dies noch als Lebensmittellieferung, welche zum reduzierten Steuersatz abgerechnet werden kann – bei Service oder Zubereitung vor Ort handelt es sich jedoch um eine gastgewerbliche Leistung, welche zum Normalsatz abzurechnen ist. Zum hier essen oder zum Mitnehmen? Während die Antwort auf diese Frage für die beim Bund abzuliefernde Mehrwertsteuer wesentlich ist, hat die Antwort oftmals auf den Konsumentenpreis keinen Einfluss. Meistens behält die Unternehmung die Mehrwertsteuer-Differenz von 5,2% als zusätzliche Marge zurück.

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