16.04.2024
Elf Kantone verordnen Maskentragpflicht beim Einkaufen
Wegen der steigenden Corona-Infektionszahlen haben bisher elf Kantone eine Maskentragpflicht beim Einkaufen verfügt, zuletzt am Mittwoch die Kantone Bern und Zug.
Maskenpflicht in den Läden gilt neu auch in den Kantonen Bern und Zug. (Symbolbild Pixabay)
- JURA (seit 6. Juli): Als erster Kanton verfügt der Jura eine Maskenpflicht beim Einkaufen.
- WAADT (seit 8. Juli): Maskenpflicht in Geschäften mit mehr als zehn Kunden gleichzeitig. Seit dem 17. September gilt Maskenpflicht auch in öffentlich zugänglichen Orten wie Theatern, Konzertlokalen, Museen und Bibliotheken.
- GENF (seit 28. Juli): Maskenpflicht in allen Geschäften des Kantons sowie in Restaurants und Bars.
- BASEL-STADT (seit 24. August): Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren sowie für Arbeitnehmende in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Restaurants.
- ZÜRICH (seit 27. August): Maskentragepflicht in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten.
- NEUENBURG (seit 28. August): Maskentragpflicht in Geschäften. Am 3. Juli hatte die Regierung eine Empfehlung zum Maskentragen in Einkaufszentren abgegeben.
- FREIBURG (seit 28. August): Maskentragpflicht ab zwölf Jahren in Einkaufsgeschäften und Supermärkten. Gilt auch für das Verkaufspersonal, falls es sich nicht mit Trennwänden schützen kann.
- WALLIS (seit 31. August): Maskenpflicht für Kunden und Personal ohne andere Schutzmassnahmen im Innern von Läden und Verkaufszentren.
- SOLOTHURN (seit 3. September): Maskenpflicht in allen Einkaufsläden und Einkaufszentren.
- ZUG (ab 10. Oktober): Maskenpflicht gilt für Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Läden und Einkaufszentren. Auch Mitarbeitende von Restaurants müssen neu eine Maske tragen.
- BERN (ab 12. Oktober): Die Maskenpflicht gilt in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darunter fallen Geschäfte und Einkaufszentren, aber auch Bahnhöfe sowie Poststellen, Museen, Theater, Verwaltungsgebäude und Gotteshäuser. Ausgenommen sind Kitas sowie all jene Schulen, die der Aufsicht des Kantons unterstehen.
Die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske beim Einkaufen kommt der Empfehlung des Vorstands der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) entgegen. Solche Massnahmen seien angezeigt, wenn die relevanten Kennzahlen zu den Corona-Ansteckungen dies nahelegten.
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