Die WAK-N will im Zollabgabengesetz eine gesetzliche Grundlage für die Zollerleichterung beim Import von Weichweizen zur Stärkeproduktion schaffen. (Symbolbild Pixabay)
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat die Detailberatung des neuen Zollgesetzes fortgeführt. Bei der Einfuhr zur aktiven Veredelung beantragt die Kommission zwei Änderungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf, wie die WAK-N mitteilt. Konkret sollen die interessierten Kreise nicht nur bei einigen, sondern bei allen Produkten konsultiert werden, bevor eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr von Agrargrundstoffen erteilt werden kann, sofern diese Produkte durch die Schweizer Landwirtschaft ebenfalls hergestellt werden (12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung). Ausserdem soll das besondere Verfahren bei der aktiven Veredelung im neuen Zollabgabengesetz kodifiziert werden (15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen).
Schliesslich will die Kommission im Zollabgabengesetz eine gesetzliche Grundlage für die Zollerleichterung beim Import von Weichweizen zur Stärkeproduktion schaffen. Darin soll festgelegt werden, dass nur ein bestimmter Teil der importierten Waren der bestimmten Verwendung zugeführt werden muss. Um die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Vorlage zu überbrücken, beantragt die WAK-N dem Nationalrat zudem, die Motion
23.3833 («Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten») des Aargauer SVP-Ständerates Hansjörg Knecht anzunehmen, die eine solche Änderung im aktuellen Zollgesetz fordert (14 zu 9 Stimmen).
Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Um die Versorgung mit Weichweizenmehl zu international konkurrenzfähigen Preisen für die Herstellung von Stärke sicherzustellen, sei keine Gesetzesänderung notwendig, so der Bundesrat. Das Zollgesetz biete diese Möglichkeit bereits. Analog zur bestehenden Zollerleichterung für Weichweizen könne auch für die Einfuhr von Weichweizenmehl zur Herstellung von Stärke eine Zollerleichterung beantragt werden.