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Start in das neue Lebensmittelrecht

Das zuständige Bundesamt stellte am 2. Mai an einem Fial-Anlass das neue Lebensmittelrecht vor. Dabei zeigte sich, dass die Firmen sich teilweise an die neuen Freiheiten gewöhnen müssen.

Seit Montag, 1. Mai 2017 ist das neue Lebensmittelrecht in Kraft, ein umfassendes Paket mit dem neuen Lebensmittelgesetz und 27 dazugehörigen Verordnungen. Am Tag danach lud die Föderation der schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien Fial zur Informationstagung nach Bern ein – und das Interesse war gross, grösser als erwartet: Nicht alle Anmeldungen konnten berücksichtigt werden, wie Fial-Co-Geschäftsführer Lorenz Hirt einleitend bemerkte. Hans Wyss, Direktor des zuständigen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, erklärte, der Name «Largo», den das Projekt erhalten hat, bedeute im musikalischen Kontext «ruhig, aber nicht zu langsam». Dies gelte auch für das neue Lebensmittelrecht. Man habe sich die Zeit genommen, um auf Kritik aus den Branchen einzugehen und eine gute, anwendbare Rechtsgrundlage zu erarbeiten. Im Folgenden stellten die BLV-Verantwortlichen die Grundzüge und die wichtigsten Änderungen vor. Über die wichtige neue Lebensmittelinformationsverordnung LIV sagte BLV-Mitarbeiterin Judith Deflorin:

«Eigentlich ist gar nicht so viel neu»
so Deflorin. Manche Dinge seien wegen der neuen Gesetzesstruktur an anderen Orten geregelt, in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnug LGV oder in den Anhängen der LIV. Die wichtigsten Prinzipien bleiben der Gesundheitsschutz und der Täuschungsschutz für die Konsumenten. So ist beispielsweise eine «Cannelloni bolognese», die Fleisch aus Osteuropa enthält und die italienischen Nationalfarben auf der Packung führt, nicht täuschend. Wenn aber auf der Packung suggeriert wird, die Zutaten stammten zu 100 Prozent aus Italien, und das Produkt mehr als 20 Prozent Fleisch enthält, das nicht aus Italien stammt, gilt die Verpackung als täuschend. Nährwertangaben: Big 7 oder Big 5 Bei der Nährwertkennzeichnung können Hersteller wählen zwischen der «grossen» Kennzeichnung (Big 7: Energiewert, Fettgehalt, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiss, Salz), die in der EU gilt, und der «neuen kleinen» (Big 5: Energiewert, Fettgehalt, Kohlenhydrate, Eiweiss, Salz). Obligatorisch ist die grosse Kennzeichnung bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Von der obligatorischen Nährwertkennzeichnung ausgenommen sind 1. unverarbeitete Lebensmittel aus nur einer Zutat, 2. verarbeitete Lebensmittel, die aus einer Zutatenklasse bestehen und gereift wurden. Als Beispiel nannte Deflorin Käse. Die Zwischenfrage, ob auch Trockenfleisch darunterfalle, werde noch abgeklärt, sagte Deflorin. Inzwischen hat das BLW entschieden, dass Trockenfleisch vom Typ Bündnerfleisch durchaus darunter subsummiert werden könne. 3. Ausgenommen sind schliesslich offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel und 4. handwerklich hergestellte Lebensmittel, die lokal verkauft werden. Für den Fernabsatz, das heisst, Online- und Telefonverkauf gilt grundsätzlich, dass den Konsumenten die gleichen Informationen vorliegen müssen wie bei der Abgabe vor Ort. Eine ganze Reihe von Bewilligungspflichten fallen weg, unter anderem für nicht umschriebene Lebensmittel, für Nahrungesergänzungsmittel oder für Speziallebensmittel. Im Sinne des Täuschungs- und Gesundheitsschutzes gibt es analog zum EU-Recht neu eine Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel (Novel-Food). Diese sind in einer separaten Verordnung geregelt und werden unterteilt in «technologisch» neuartige und «traditionelle» neuartige Lebensmittel. Bei letzteren muss nachgewiesen werden, dass sie in aussereuropäischen Ländern eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben. Beispiel dafür sind etwa Chia-Samen, Baobab-Früchte oder Produkte aus der Noni-Pflanze. Um interessierten Herstellern die Suche nach in der EU bewilligten Novel Foods zu erleichtern, schaltet das BLV auf der eigenen Webseite eine Liste mit Direktlinks auf. Auf der Webseite der EU-Kommission sind die Bewilligungen unpraktischerweise nach Jahr und ohne Suchfunktion aufgelistet. Jogurts mit Chia-Samen, wie sie etwa von der Migros angeboten werden, haben unter der alten Gesetzgebung eine Bewilligung erhalten, in der EU ist diese Verwendung aber nicht bewilligt. Die Migros muss deshalb innerhalb der Übergangsfrist von einem Jahr ein neues Gesuch um eine Bewilligung als Novel Food einreichen. Danach ist das Produkt verkehrsfähig, bis das BLV über das Gesuch entschieden hat.
«Die Einstufung als Novel Food ist eine Herausforderung für alle Betroffenen»
sagte Deflorin. Die Hersteller müssten selber recherchieren und beurteilen, ob ein Produkt als Novel Food gelte und somit bewilligungspflichtig sei. Auf Antrag zur Einstufung als Novel Food hin werde das BLV einen Entscheid fällen und anschliessend aufgrund des eingereichten Gesuchs über eine Bewilligung entscheiden. Neue Verantwortung Der Paradigmenwechsel vom Positivprinzip «Was ausdrücklich erlaubt ist, ist erlaubt» zu «Was nicht verboten ist, ist erlaubt» sorgt bei den Herstellern zum Teil noch für Unsicherheit. Es gibt ihnen eine neue, ungewohnte Verantwortung. Das zeigten auch manche Fragen, die gestellt wurden. Ein Teilnehmer fragte den Thurgauer Kantonschemiker Christoph Spinner angesichts der Vorgaben zu verpflichtenden Angaben und Schriftgrössen auf den Etiketten, ob der kantonale Vollzug auch bei der Grösse der Etikette mitrede. Spinner lachte und sagte, nein, da möchte er nicht mitreden müssen. Die etwas provokative Frage von Rechtsanwältin Karola Krell-Zbinden, ob der Vollzug nun dort, wo die Übergangsfrist von vier Jahren gelte, vier Jahre lang im Hinblick auf die Änderungen gar nichts mache, konnte und wollte er nicht bejahen. Mit gutem Grund: Produkte, die nach neuem Recht gekennzeichnet werden, müssen auch nach neuem Recht zusammengesetzt sein, ein «Rosinenpicken», wie Spinner es nannte, ist nicht möglich. Die Bezeichnung mit «laktosefrei» beispielsweise war bisher für Speziallebensmittel reserviert. Neu kann auch Käse, der natürlicherweise laktosefrei ist, mit «laktosefrei» gekennzeichnet werden – aber nur, wenn er sämtliche Anforderungen der neuen Gesetzgebung erfüllt. Bereits in den Medien prominent abgehandelt wurden die Insekten, die neu als Lebensmittel zugelassen sind: Mehlwürmer, Heuschrecken und Grillen waren bisher nicht verkehrsfähig. Das heisst, dass Produkte aus Insekten sämtliche Anforderungen des neuen Rechts erfüllen müssen. Der gegenteilige Fall ist Nonisaft, der bisher als normaler Fruchtsaft galt, neu aber als Novel Food. Nonisaft kann deshalb während der Übergangsfrist nach altem Recht in Verkehr gebracht werden. Die Umstellung gut planen Joachim Stüssi, bei Coca Cola Schweiz zuständig für Scientific and Regulatory Affairs, präsentierte die Neuerungen aus Sicht der Industrie. Er empfahl den Teilnehmern, zu verfolgen, was in der EU diskutiert werde, es habe früher oder später einen Einfluss auf die Schweiz. Im Grundsatz gelte, dass in einem Unternehmen «jeder auf seiner Stufe mit gesundem Menschenverstand entscheiden muss». Die Umstellung der Etiketten auf die neuen rechtlichen Anforderungen mache man nicht schrittweise, sondern einmal. Deshalb müsse sie gut geplant und vorbereitet werden. «Wenn Sie schlecht organisiert sind, sind auch vier Jahre nicht so lang.» Wichtig sei auch, dass grafische Vorlagen mit einem «Gut zum Druck» genehmigt und dass alle dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt würden. Sie können im Streitfall zum Beweismaterial werden. roland.wyss@rubmedia.ch

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