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Bio-Extrusion zugelassen

Alle Jahre stehen Änderungen im Bio-Regelwerk an. Dieses Jahr halten sich diese in Grenzen. Die Branche ist froh, dass die EU-Verordnung zu Rückständen um ein Jahr verschoben wurde.

Lange hatten die Diskussionen der Biobranche zum Thema extrudierte Lebensmittel gedauert. Die Bio-Ver­ordnung 2021 sagt es jetzt aber klipp und klar. Die Ex­­trusion wird als Verarbeitungs­verfahren für stärke- und faserhaltige sowie für proteinreiche pflanzliche Nahrungsmittel zu­gelassen. Jedoch nur, wenn die Temperatur 120 Grad Celsius nicht überschreitet und ein maximaler Druck von 20 bar herrscht. Mit dieser Regelung sei nun Klarheit geschaffen und die Extrusion ermögliche eine bessere ­Er­schliessung des Potenzials von Produkten, schreibt Bio Suisse zum Entschluss. Der Trend zu pflanzlichen Fleischalternativen ist auch an Bio Suisse nicht spurlos vorüber gegangen, denn die Extrusion von Soja- Sonnenblumen oder Rapspresskuchen zu proteinreichen fleischlosen Ersatzprodukten stellt eine interessante Möglichkeit für die Biobranche dar.  Antiklumpmittel und Erbsenprotein Andere Regelungen waren weniger diskusssionsträchtig. Zum Beispiel dürfen Antiklumpmittel (E170 und E504) nur noch für Gewürz- und Kräutermischungen eingesetzt werden oder Erbsenprotein darf nun als Alternative zu tierischen Klärungsmitteln eingesetzt werden. Bei Soja- und Getreidedrinks muss die zugesetzte Amylase deklariert werden und der Zusatz «Fermentiert» darf nur noch ausgelobt werden, wenn das Produkt eine Fermentation mit lebenden Mikroorganismen durchlaufen hat. Auch die Hochruckpasteurisation (HPP) wird neu als Verarbeitungsverfahren für nicht hitzebehandelte Frucht- und Gemüsesäfte zugelassen. Weiter gilt, dass die Verarbeiter ihre Leistungen im Bereich Nachhaltigkeit überprüfen und dokumentieren müssen.  Knackpunkt EU-Verordnung «Die Anpassungen im 2021 tun uns nicht weh», sagt Niklaus Iten, Präsident der Interessengemeinschaft IG Bio und Leiter Qualitätsmanagement bei Bio-Familia AG. Man habe die Änderungen grösstenteils schon im Vorfeld gekannt. Der grosse Knackpunkt komme aber erst, sagt Iten. Nämlich wenn die EU-Bio-Verordnung 2018/848 in Kraft trete und von der Schweiz übernommen werde. Damit soll unter anderem im Detail geregelt werden, wie bei einem «Verdacht auf Verstoss gegen die Bio-Verordnung» vorzugehen sei. Das könne zum Beispiel ein Pestizidrückstand sein, wobei es dort jedoch keine Grenzwerte geben solle, was für Iten auch sinnvoll sei: Ein Grenzwert verleite zu einem «Endproduktekontrolldenken» und man könne sich in eine Zahl «verbeissen», während es doch bei Bio um ein Prozessdenken gehe, bei dem die Integrität der gesamten Produktionskette im Fokus stehe. «Das entspricht dem Sinn und Geist des Biogedankens», so Iten. Probleme befürchtet er bei der Vorgabe, dass ein Verdacht solange bestehen bleibt, bis ihn das betreffende Unternehmen ausgeräumt hat. Beweislastumkehr «Damit entstehe eine Art Beweislastumkehr», so Iten. Überall sonst müsse ein Verstoss nachgewiesen werden. Wie aber sollten die Verarbeiter im Falle eines Rückstands ihre Unschuld beweisen können, wo doch die Erfahrung zeige, dass die Quelle des Rückstands häufig gar nicht auffindbar sei? Vorerst haben diese nun aber einen Aufschub erhalten, denn die Inkraftsetzung der EU-Bio-Verordnung ist – unter anderem wegen Corona – um ein Jahr verschoben worden. hanspeter.schneider@rubmedia.ch

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