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Erben unterliegen im Discounter-Machtstreit erneut vor Gericht

Der jahrelange Familienstreit bei Aldi Nord findet einfach kein Ende. Die Erben des 2012 verstorbenen Aldi-Gründersohns Berthold Albrecht haben im Rechtsstreit um die Macht beim Discounter eine weitere Niederlage erlitten.

(zVg)

In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss bestätigte der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass die aktuelle Besetzung des Vorstandes der «Jakobus-Stiftung» unrechtmässig sei und zwei der vier Posten im Stiftungsvorstand neu besetzt werden müssen. Dies würde die Macht der Familie in dem wichtigen Gremium deutlich beschränken.
Ein entsprechender Beschluss der Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde sei rechtmässig und sofort vollziehbar, betonte der Senat. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.
Für Entscheide braucht es Einstimmigkeit
Hintergrund des Rechtsstreits ist die komplizierte Eigentümerstruktur bei Aldi Nord. Das Unternehmen ist im Besitz von drei Stiftungen mit Sitz in Schleswig-Holstein: der Markus-, der Lukas- und der Jakobus-Stiftung. Grosse Investitionen und wichtige Entscheidungen können von den Stiftungen nur einstimmig freigegeben werden.
Das Oberverwaltungsgericht hatte im Dezember 2017 eine Satzungsänderung in der Jakobus-Stiftung für rechtens erklärt, mit der Berthold Albrecht kurz vor seinem Tod den Einfluss der Familienerben auf die Geschicke des Discounters beschränkt hatte. Im Stiftungsvorstand sollen demnach nur zwei Familienmitglieder vertreten sein. Hinzu kommen sollen eine Person aus dem Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe Aldi Nord und ein Anwalt aus dem Umfeld des Unternehmens. Die Familie wehrt sich jedoch dagegen.
Aktuell ist der Vorstand der Stiftung noch mit drei von der Stiftung begünstigten Töchtern Berthold Albrechts und mit einem Anwalt besetzt, der die Familie berät und laut Gericht die Anforderungen der Stiftungssatzung nicht erfüllt.
Beschlussunfähigkeit gefährdet den Stiftungszweck
Die satzungswidrige Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes führe zu dessen Beschlussunfähigkeit, betonte das Oberverwaltungsgericht. Dies gefährde den Zweck der Stiftung, der unter anderem darin bestehe, die Unternehmensgruppe Aldi Nord mit den Erträgen des Stiftungsvermögens zu fördern.
Es bestehe ausserdem die Gefahr, dass durch die vom Stiftungsvorstand beschlossenen Ausschüttungen an die Familienmitglieder diese Aufgabe zu kurz komme. Denn die Höhe und Häufigkeit der Auszahlungen sei «gänzlich der Willkür» der derzeitige Stiftungsvorstände ausgesetzt und aufgrund der fehlerhaften Zusammensetzung des Gremiums nicht legitimiert.
Angesichts der Dringlichkeit ordnete das Oberverwaltungsgericht die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an.

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