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Einheitliche Kontrolle von Winzern ist gesetzeskonform

66 Winzer und Einkellerer müssen ihre Betriebe doch noch einer Kontrolle durch die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die in der Weinverordnung verankerte Kontrolle durch die Stiftung gehe über die gesetzliche Grundlage hinaus.

Quelle: Symbolbild Pixabay

Einkellernde Winzer unterstehen seit 2018 der Kontrolle der Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle. Die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) unterstellt die Geschäftstätigkeit aller Personen und Betriebe, die im Weinhandel tätig sind, einer solchen Prüfung.
In der Vergangenheit hatten die einkellernden Winzer die Möglichkeit, sich einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle zu unterziehen. Nachdem bei Betrieben mit einer solchen Prüfung Unregelmässigkeiten festgestellt worden waren, wurde diese Möglichkeit mit der Verordnungsrevision vom 1. Januar 2018 aufgehoben. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Grosser Aufwand
Mehrere Winzer wehrten sich gegen die Unterstellung unter die Stiftung. Sie begründeten ihren Schritt damit, dass diese hinsichtlich der Menge der zu liefernden Informationen und der Höhe der Kontrolltarife zu einer zu grossen Belastung führe.
Die Stiftung forderte sie mit Verfügungen von Ende 2020 auf, eine Kellerbuchhaltung im Einklang mit den Bestimmungen der Weinverordnung zu führen. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesamt für Landwirtschaft die Verfügungen zum grossen Teil.
Die Betriebe fochten den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses schreibt, die revidierte Weinverordnung gehe nicht über den Rahmen des Gesetzes hinaus. Sie ermögliche den Schutz der Bezeichnungen, was ihrem Zweck entspreche. Die Verordnung verstosse auch nicht gegen verfassungsmässige Rechte wie die Wirtschaftsfreiheit oder den Grundsatz des Diskriminierungsverbots.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-4173/2022 vom 11.1.2024)

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