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Den Lindt-Hasen zu ähnlich: Lidl muss Schoko-Hasen vernichten

Die Schokoladehasen des Detailhändlers Lidl gleichen jenen des Schokoladeherstellers Lindt & Sprüngli zu stark. Deshalb darf Lidl seine Hasen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr verkaufen und muss Restposten vernichten. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Der Lidl-Hase gleicht dem Goldhasen von Lindt zu stark, urteilt das Bundesgericht. (zVg)

Wie es am Donnerstag mitteilte, hat das Gericht eine Beschwerde von Lindt & Sprüngli gegen einen Entscheid des Aargauer Handelsgerichts gutgeheissen. Dieses lehnte 2021 eine Forderung des Zürcher Luxusschokoladenproduzenten ab, Lidl dürfe seinen in Goldfolie oder andersfarbig verpackte Hasen nicht mehr verkaufen und müsse noch vorhandene Exemplare vernichten.
Das Bundesgericht untersuchte, ob dreidimensionale Formmarken wie eben für Schokoladehasen unter das Markenschutzgesetz fallen. Dies ist laut Gericht der Fall, wenn diese Marken sich auf dem Markt durchgesetzt haben. Aufgrund von sehr deutlichen Ergebnissen der von Lindt & Sprüngli eingereichten demoskopischen Umfragen ist für das Gericht erwiesen, dass der Lindt-Hase allgemein bekannt ist.
Die von Lindt & Sprüngli markenrechtlich geschützten Formen würden offenkundig von einem ganz erheblichen Teil des Publikums diesem Unternehmen zugeordnet.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch eine von einer Prozesspartei selber in Auftrag gegebene Umfrage ein geeigneter Beweis für diese Bekanntheit, schreibt das Bundesgericht weiter. Dies, sofern diese Umfrage wissenschaftlich konzipiert und korrekt durchgeführt worden sei.
Verwechslungsgefahr bejaht
Das Bundesgericht prüfte auch, ob aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Produkte Verwechslungsgefahr besteht. Es bejaht dies - «auch wenn die beiden Produkte einige Unterschiede aufweisen», so das Gericht. Der in gold- oder andersfarbige Folie verpackte Schokoladehase von Lindt & Sprüngli könne somit gegenüber dem Konkurrenzprodukt von Lidl Markenschutz beanspruchen.
Dass Lidl die restlichen Schoko-Hasen vernichten müsse, sei verhältnismässig. Die Aufforderung bedeute ja nicht zwingend, dass die Schokolade als solche zu vernichten sei.
(Urteil 4A_587/2021 vom 30. August 2022)

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