19.01.2024
Swissness-Ausnahmen sind publik
Der Bund hat 58 Ausnahmeregelungen für die Swissness-Gesetzgebung publiziert, welche der verarbeitenden Industrie entgegenkommen. Diese ist damit zufrieden, möchte aber künftig das Prozedere vereinfachen.
81 Gesuche wurden von verschiedenen Branchen der Lebensmittelwirtschaft beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eingereicht, um Halbfabrikate und Zutaten von der Swissness-Berechnung auszunehmen. Das BLW hat nun 58 Gesuche bewilligt, womit 71 der Begehren abgedeckt sind. Die Ausnahmen gelten für zwei Jahre und werden dann erneut beurteilt. Nicht bewilligt wurde beispielsweise eine Ausnahme für Bioweizen, wo die Produzenten, vorab die Biobranche sich dagegen wehrten. Bioweisszucker hingegen wurde als Ausnahme anerkannt.
Kritik am Verfahren
Bei der Industrie ist man grundsätzlich zufrieden. «Relativ viele Produkte hat das BLW pragmatisch beurteilt und damit Hand geboten für Lösungen», sagt Urs Furrer, Co-Geschäftsführer der Föderation schweizerischer Nahrungsmittel-Industrien Fial. Er kritisiert aber das Verfahren. «Es ist ärgerlich, wenn Gesuche eingereicht werden müssen, obwohl in der Branche selber Konsens herrscht.» In anderen Sektoren, etwa in der Maschinenindustrie könnten die Branchenverbände selber angeben, welche Bestandteile wegen Nichtverfügbarkeit importiert werden müssen, es müsse einfach öffentlich gemacht werden. Für die Beurteilung der Swissness-Ausnahmen gibt es demgegenüber eine Kommission, in der nicht nur die Branchen, sondern auch die Konsumentenschützer vertreten sind. Dass deren Mitsprache notwendig sei, stellt Furrer in Frage. «Es geht bei diesen Ausnahmen nicht um Täuschungsschutz - dann wäre die Präsenz der Konsumentenschützer berechtigt - sondern darum, welche Zutaten in genügender Menge vorhanden sind oder eben nicht.» Das Wissen über diese Mengen liege auch nicht beim BLW, wie manche ursprünglich angenommen hätten, sondern bei den Branchen - weil es eben nicht um Karotten und Kartoffeln gehe, sondern um eine Vielzahl von hochverarbeiteten Zutaten. Noch nicht befriedigend gelöst ist laut Furrer auch die Regelung für Halbfabrikate. Das Problem: Ein Halbfabrikat, das die Swissness-Kriterien erfüllt, kann nicht zu 100 Prozent als Schweizer Rohstoff angerechnet werden, sondern nur zu 80 Prozent. Ein höherer Anteil ist nur möglich, wenn der Hersteller für sämtliche Bestandteile des Halbfabrikats die Herkunft nachweist und so auf einen höheren Schweiz-Anteil kommt. In der übrigen Industrie seien die Regeln liberaler, sagt Furrer. Halbfabrikate, welche die neuen Vorgaben erfüllten, gälten einfach als schweizerische Materialien und könnten bei der Swissness-Berechnung des Endproduktes zu 100 Prozent angerechnet werden. Swissness-Ausnahmen unter: http://tinyurl.com/swissness-ausnahmen s. auch «Friede, Freude, Schweizer Kreuz?» in alimenta Nr. 17 vom 14. September 2016). roland.wyss@rubmedia.ch
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